Die Vertragserfüllungsbürgschaft soll die vereinbarte ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber seinem Auftraggeber sicherstellen. Sie dient auch der Absicherung des Auftraggebers vor Insolvenz des Auftragnehmers.
Typischerweise findet die Vertragserfüllungsbürgschaft bei Werkverträgen in der Baubranche Anwendung.
Ist zum Beispiel in einem Bauvertrag als Sicherheitsleistung eine Vertragserfüllungsbürgschaft vereinbart, i.d.R. sind das 10 % des Auftragsvolumens, so ist diese zeitnah durch den Auftragnehmer zu erbringen. Aussteller für Vertragserfüllungsbürgschaften sind z. Bsp. Versicherungsunternehmen oder Banken. Diese treten als Bürgen für den Auftragnehmer auf und garantieren dem Auftraggeber, die ordnungsgemäße und fristgerechte Erfüllung der zu erbringenden Leistungen durch den Auftragnehmer.
Hat der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Vertragserfüllungsbürgschaft nicht vorgelegt, so ist der Auftraggeber berechtigt, die vereinbarte Sicherheit vom Guthaben des Auftragnehmers einzubehalten. Von den Abschlagsrechnungen des Auftragnehmers werden dann nur 90 % zur Auszahlung gebracht. Die restlichen 10 % dienen dem Auftraggeber als Sicherheit zur Vertragserfüllung und werden erst nach Fertigstellung der Leistung ausgezahlt.
Bis zur endgültigen Erfüllung des Bauvertrags durch Abnahme, darf der Auftraggeber die Bürgschaftsurkunde behalten. Vertragserfüllungsbürgschaften werden unbefristet ausgestellt.